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Die allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Zustandekommen des Vertrages, Pflichten des Kuechenengels und des Nutzers und die Abwicklung der zwischen dem Nutzer und des www.kuechenengel.de geschlossenen Verträge.


Betreiberinformationen  www.kuechenengel.de


Matthias Leupold
R.-Breitscheid Str.1
01945 Ruhland
Telefon:0357522601
Telefax:03575216542
eMail: info@LEG-kuechenshop.de
Geschäftsführung: Matthias Leupold
Shop-Verantwortlicher: Matthias Leupold


Ust.-Id. Nummer: DE 138919371

Gegenstand der allgemeinen Geschäftsbedingungen

Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Regelung der Vertragsbedingungen für sämtliche Verträge des LEG Kuechenshop (Anbieter) mit dem Nutzer des Online-Shops (Nutzer), die über den Online-Shop geschlossen werden. Es gelten jeweils die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.


1. Zustandekommen des Vertrages

Die Angebote des LEG Kuechenshop sind unverbindlich. Mit dem Anklicken des Bestell-Buttons erklärt der Nutzer verbindlich gegenüber dem Anbieter, den Inhalt des Warenkorbes erwerben zu wollen. Der Vertrag kommt durch Erklärung des Anbieters nach Absenden der Bestellung zustande. Die Erklärung geht dem Nutzer unmittelbar nach Anklicken des Bestell-Buttons zu. Mit ihr ist der Vertrag zustande gekommen.


2. Informationspflichten

2.1 Der Nutzer ist bei der Bestellung verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sofern sich Daten des Kunden ändern, insbesondere Name, Anschrift, und eMail-Adresse ist der Nutzer verpflichtet, dem Anbieter diese Änderung unverzüglich per eMail an info@LEG-kuechenshop.de oder bei registrierten Kunden (Kundenkonto) durch Änderung der Angaben im Kundenbereich des Online-Shops mitzuteilen.

2.2 Unterläßt der Nutzer diese Information oder gibt er von vornherein falsche Daten, insbesondere eine falsche eMail-Adresse an, so kann der Anbieter, soweit ein Vertrag zustande gekommen ist, vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt wird schriftlich erklärt. Die Schriftform ist auch durch Absenden einer eMail gewahrt.

2.3 Der Anbieter sendet dem Kunden unmittelbar nach Abschluß des Vertrages eine eMail mit den Kundeninformationen an die bei der Bestellung vom Nutzer angegebenen eMail-Adresse.

2.4 Der Nutzer verpflichtet sich, den Anbieter unverzüglich unter info@LEG-Kuechenshop.de zu informieren, wenn diese eMail ihn nicht innerhalb von 4 Stunden nach Abschluß des Vertrages erreicht hat.

2.5 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, das von ihm angegebene eMail-Konto ab dem Zeitpunkt der Angabe erreichbar ist, und nicht aufgrund von Weiterleitung, Stillegung oder Überfüllung des eMail-Kontos ein Empfang von eMail-Nachrichten ausgeschlossen ist.

2.6 Die Fehlerhaftigkeit der Angaben wird vermutet, wenn eine an den Nutzer gerichtete eMail dreimal hintereinander zurückkommt, oder die Leistung aufgrund fehlerhafter Anschrift nicht erbracht werden kann.


3. Preise

3.1 Alle Preise sind Endpreise in Euro inklusive der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Bestellung. Bei evtl. Mehrwertsteuererhöhung werden die Preise um den Steuerbetrag erhöht. Sollten z.B. Sonderangebote nur für einen bestimmten Zeitraum gelten, so wird auf den Zeitraum der Sonderaktion deutlich hingewiesen.



4. Datenschutz

4.1 Kundendaten werden ausschließlich für die Abwicklung der Bestellung gespeichert und verwendet. Grundlage hierfür sind die einschlägigen Datenschutzbestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und des Teledienstedatenschutzgesetzes.

4.2 Zusätzliche Serviceleistungen (Kundenkonto, Newsletter) erfordern aufgrund der genannten Gesetze die Zustimmung des Nutzers.

4.3 Registrierte Kunden (Kundenkonto): Der Nutzer ist verpflichtet, Benutzerkennwort und Paßwort sorgfältig aufzubewahren und so zu behandeln, daß ein Verlust ausgeschlossen ist und Dritte keine Kenntnis davon erlangen können. Bei Verlust des Paßwortes ist der Nutzer verpflichtet, den Anbieter unverzüglich zu informieren. Das kann auch per eMail geschehen. Der Anbieter wird den Zugang des Nutzers zum paßwortgeschützten Bereich unverzüglich nach Eingang der Mitteilung sperren. Die Aufhebung der Sperre ist erst nach schriftlichem Antrag des Nutzers beim Anbieter möglich. Die mögliche Neuregistrierung des Nutzers bleibt davon unberührt. Hat ein Dritter aufgrund unsorgsamer Behandlung des Paßwortes Kenntnis vom Benutzerkennwort und/ oder Paßwort erhalten, so haftet der Nutzer für die unter diesem Benutzerkennwort und Paßwort getätigten Bestellungen bis zum Zeitpunkt des Einganges der Verlustmeldung in voller Höhe. Hat der Nutzer die Kenntnis eines Dritten vom Benutzerkennwort und Paßwort nicht zu vertreten, so ist die Haftung auf 50 Euro beschränkt.


5. Widerrufsbelehrung

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:

Matthias leupold

R.-Breitscheid Str.1

01945 Ruhland

E mail:info@leg-kuechenshop.de

Fax.03575216542

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

Ende der Widerrufsbelehrung



L ieferung der Waren

6.1 Die Bestellung wird unverzüglich, spätestens jedoch am darauf folgenden Arbeitstag nach ihrem Eingang beim Anbieter bearbeitet.

6.2 Mit der Übergabe der Waren an das Lieferunternehmen hat der Anbieter seine Leistungspflicht erbracht und geht die Gefahr auf den Nutzer über.

6. Verpackungsverordnung

Wir sind gemäß der Regelungen der Verpackungsverordnung dazu verpflichtet,
Verpackungen unserer Produkte, die nicht das Zeichen eines Systems der flächendeckenden Entsorgung (wie etwa dem "Grünen Punkt" der Duales System Deutschland AG) tragen, zurückzunehmen und für deren Wiederverwendung oder Entsorgung zu sorgen. Zur weiteren Klärung der Rückgabe setzen Sie sich bei solchen Produkten bitte mit uns in Verbindung . Matthias Leupold ,R.Breitscheid Str.1, 01945 Ruhland , Tel. 0357522601,Fax.034575216542,E mail info@leg-kuechenshop.de

Wir nennen Ihnen dann eine kommunale Sammelstelle oder ein Entsorgungsunternehmen in Ihrer Umgebung, das die Verpackungen kostenfrei entgegennimmt. Sollte dies nicht möglich sein, haben Sie die Möglichkeit, die Verpackung an uns zu schicken ,a.o.genannte Adresse.

Da wir in der Regel Produkte renomierter Hersteller vertreiben, sind diese

Hersteller an ein Rücknahmesystem angeschlossen. 

 Die Verpackungen werden von uns wieder verwendet oder gemäß der Bestimmungen der Verpackungsverordnung entsorgt.

 Grundsätzlich können Sie die Verpackungen kostenfrei an uns zurück senden.

7.Batterieverordnung

Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren (Batterieverordnung - BattV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

BattV

Ausfertigungsdatum: 27.03.1998

Vollzitat:

"Batterieverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1001 (BGBl. I S. 1486), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331)"

Stand:Neugefasst durch Bek. v. 2.7.1001 I 1486;
 geändert durch Art. 7 G v. 9.9.2001 I 2331

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/157/EWG des
Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien
und Akkumulatoren (ABl. EG Nr. L 78 S. 38) und der Richtlinie
93/86/EWG der Kommission vom 4. Oktober 1993 zur Anpassung der
Richtlinie 91/157/EWG des Rates über gefährliche Stoffe enthaltende
Batterien und Akkumulatoren an den technischen Fortschritt
(ABl. EG Nr. L 264 S. 51).

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom
28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen
und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert
durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. März 1996 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30), sind beachtet worden.

Fußnote

 Textnachweis ab: 3.4.1998 Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 157/91 (CELEX Nr: 391L0157)
EWGRL 86/93 (CELEX Nr: 393L0086)
EGRL 101/98 (CELEX Nr: 398L0101)
Beachtung der
EWGRL 189/83 (CELEX Nr: 383L0189)
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Abfallwirtschaftliche Ziele

Ziel der Verordnung ist es, den Eintrag von Schadstoffen in Abfällen durch Batterien zu verringern, indem
1.
bestimmte schadstoffhaltige Batterien nicht in Verkehr gebracht werden dürfen,
2.
gebrauchte Batterien zurückgenommen und entsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder nicht verwertbare Batterien gemeinwohlverträglich beseitigt werden,
3.
Batterien mehrfach verwendbar und technisch langlebig hergestellt werden sollen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1.
Batterien (schadstoffhaltige und sonstige Batterien):
aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren Primärzellen oder wiederaufladbaren Sekundärzellen (Akkumulatoren) bestehende Quellen elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird;
2.
schadstoffhaltige Batterien:
a)
Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten,
b)
Batterien, die je Zelle mehr als 25 Milligramm Quecksilber enthalten, ausgenommen Alkali-Mangan-Batterien,
c)
Alkali-Mangan-Batterien, die mehr als 0,025 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten,
d)
Batterien, die mehr als 0,025 Gewichtsprozent Cadmium enthalten,
e)
Batterien, die mehr als 0,4 Gewichtsprozent Blei enthalten;
3.
sonstige Batterien:
Batterien, die nicht unter Nummer 2 fallen;
4.
Starterbatterien:
Batterien der Nummern 2 oder 3, die üblicherweise in Kraftfahrzeugen zum Starten, Zünden und Beleuchten eingesetzt werden.
(2) Hersteller im Sinne dieser Verordnung ist, wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen im Geltungsbereich dieser Verordnung
1.
Batterien herstellt oder herstellen lässt, unabhängig davon, ob oder mit welchem Markenzeichen er diese versieht; bei Batterien ohne Markenzeichen gilt derjenige als Hersteller, der sie als erster im Geltungsbereich dieser Verordnung in Verkehr bringt;
2.
Batterien, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, in den Geltungsbereich dieser Verordnung einführt und dort erstmals in Verkehr bringt.
(3) Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist, wer Batterien, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, auch im Versandhandel, an Endverbraucher abgibt.
(4) Hersteller oder Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist entsprechend Absatz 2 oder 3 ferner derjenige, der Geräte mit eingebauten Batterien herstellt oder in Verkehr bringt.
(5) Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung ist derjenige, der Batterien oder Geräte mit eingebauten Batterien nutzt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3 Pflichten von Herstellern und Vertreibern

Hersteller und Vertreiber dürfen Batterien oder in Geräten eingebaute Batterien im Geltungsbereich dieser Verordnung nur in Verkehr bringen, wenn sie sicherstellen, dass der Endverbraucher Batterien nach Maßgabe der §§ 4 und 5 zurückgeben kann.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 4 Pflichten der Hersteller

(1) Die Hersteller sind verpflichtet, die von den Vertreibern gemäß § 5 zurückgenommenen oder von einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 9 bereitgestellten Batterien unentgeltlich zurückzunehmen und entsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu verwerten und nicht verwertbare Batterien zu beseitigen.
(2) 1Die Hersteller müssen die Rücknahme gebrauchter Batterien dadurch sicherstellen, dass sie ein gemeinsames Rücknahmesystem einrichten oder sich an einem solchen beteiligen, das die Anforderungen nach Satz 2 erfüllt. 2Das Rücknahmesystem muss
1.
für alle Hersteller zu gleichen Bedingungen zugänglich sein,
2.
alle Batterien unabhängig von ihrer Art, Marke und Herkunft zurücknehmen,
3.
an den mit den Vertreibern vereinbarten Übergabestellen oder an den Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bereitgestellte Batterien unentgeltlich abholen und einer Verwertung oder Beseitigung zuführen,
4.
unentgeltlich an den Übergabestellen geeignete Sammelcontainer bereitstellen,
5.
Entsorgungsleistungen wie Logistik, Rücknahme, Transport, Sortieren, Verwerten von Batterien und Beseitigen nicht verwertbarer Batterien in einem Verfahren, das eine Vergabe im Wettbewerb sichert, für maximal drei Jahre ausschreiben,
6.
die Finanzierung dadurch sicherstellen, dass die nach Rücknahme, Verwertung und Beseitigung verbleibenden Kosten einschließlich Umsatzsteuer und notwendiger Gemeinkosten auf die einzelnen Hersteller im Verhältnis ihres Anteils am jeweiligen Vorjahresabsatz (gemessen an der Masse der Batterien, untergliedert nach Systemen und Typengruppen) aufgeteilt und von den einzelnen Herstellern entsprechende Beiträge eingezogen werden,
7.
mindestens jährlich die Kosten für die Rücknahme, das Sortieren, Verwerten und Beseitigen der zurückgenommenen Batterien, untergliedert nach Systemen und Typengruppen, offenlegen.
3Das Rücknahmesystem kann Herstellern, die dem Rücknahmesystem nicht angehören, die Kosten für die Sortierung, Verwertung oder Beseitigung aussortierter Batterien in Rechnung stellen.
(3) 1Absatz 2 Satz 1 gilt nicht, sofern ein Hersteller der zuständigen Behörde nachweist, dass er ein eigenes Rücknahmesystem für die von ihm in Verkehr gebrachten Batterien eingerichtet hat. 2Dieses System muss spätestens zum Ende des zweiten Jahres nach Errichtung eine Rücklaufquote sicherstellen, welche auch von dem gemeinsamen Rücknahmesystem nach Absatz 2 erreicht wird. 3In diesem Fall kann der Hersteller die Rücknahme nach Absatz 1 auf Batterien der Art und Marke beschränken, die von ihm in Verkehr gebracht werden. 4Er hat dem Vertreiber und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die Kosten zu erstatten, welche diesen durch das Aussortieren und Überlassen der vom Hersteller in Verkehr gebrachten Batterien entstehen.
(4) Absatz 2 gilt nicht für Hersteller der in § 8 genannten Batterien, soweit eine Vereinbarung nach dieser Vorschrift getroffen wurde, oder für Hersteller von Starterbatterien.
(5) Andienungs- und Überlassungspflichten nach § 13 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten nicht für die Dauer der Rücknahme unsortierter Batterien sowie für Starterbatterien oder für die in § 8 genannten Batterien.

§ 5 Pflichten der Vertreiber

(1) 1Wer als Vertreiber Batterien an Endverbraucher abgibt, ist verpflichtet, vom Endverbraucher Batterien in der Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. 2Im Versandhandel ist die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher zu gewährleisten. 3Die Rücknahmeverpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf Batterien der Art, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt oder geführt hat, sowie auf die Menge, deren sich Endverbraucher üblicherweise entledigen.
(2) 1Der Vertreiber ist verpflichtet, die von ihm zurückgenommenen Batterien einem Rücknahmesystem der Hersteller nach § 4 Abs. 2 oder, soweit ein Hersteller ein eigenes Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 3 eingerichtet hat, diesem zu überlassen. 2§ 4 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt.
Die Rücknahme von Batterien, sowie diese überhaupt von uns vertrieben werden,
kann durch ein Rücknahmeverlangen des Kunden an uns unentgeldlich erfolgen,
soweit keine anderen Möglichkeiten gegeben sind.  
(3) Absatz 2 gilt nicht für Starterbatterien oder die in § 8 genannten Batterien.
(4) § 4 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 6 Starterbatterien

(1) 1Vertreiber, die Starterbatterien an Endverbraucher abgeben, sind zusätzlich verpflichtet, ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endverbraucher im Zeitpunkt des Kaufs der neuen Batterie keine gebrauchte Starterbatterie zurückgibt. 2Das Pfand ist bei Rückgabe einer Starterbatterie zu erstatten. 3Der Vertreiber kann bei der Pfanderhebung zusätzlich eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung mit der Rückgabe der Pfandmarke verbinden. 4Bei einer Pfanderstattung nach den Sätzen 2 und 3 ist für Starterbatterien, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben wurden, der Umrechnungskurs des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 (ABl. EG Nr. L 359 S. 1) zu Grunde zu legen.
(2) Abweichend von § 5 Abs. 1 können Endverbraucher, die gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen sind, Art und Ort der Rückgabe mit dem Vertreiber vereinbaren.
(3) Werden Starterbatterien eingebaut in Fahrzeugen an den Endverbraucher ab- oder weitergegeben, so entfällt die Pfandpflicht.

§ 7 Pflichten des Endverbrauchers

(1) Der Endverbraucher ist verpflichtet, Batterien, die Abfälle sind, an einen Vertreiber oder an von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern dafür eingerichteten Rücknahmestellen zurückzugeben.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Endverbraucher, die gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen sind, den Ort der Rückgabe mit dem gemeinsamen Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 2 als auch mit Herstellern, die ein eigenes System nach § 4 Abs. 3 eingerichtet haben, vereinbaren.

§ 8 Ausnahmen

Für Batterien, die für besondere Zwecke, insbesondere als Antriebsbatterien oder ortsfeste Batterien, in gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen eingesetzt werden, können Hersteller, Vertreiber und Endverbraucher die Art der Rücknahme sowie die Kosten für die Rücknahme, Verwertung und Beseitigung abweichend von den §§ 4 und 5 vereinbaren.

§ 9 Mitwirkung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

(1) Neben den Vertreibern sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ebenfalls verpflichtet, gebrauchte Batterien unentgeltlich anzunehmen, die private Endverbraucher oder Betreiber von Kleingewerbe in stationären oder ortsbeweglichen Sammeleinrichtungen für schadstoffhaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen und Kleingewerben abgeben.
(2) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, die von ihnen gemäß Absatz 1 angenommenen Batterien einem Rücknahmesystem der Hersteller nach § 4 Abs. 2 oder, soweit ein Hersteller ein eigenes Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 3 eingerichtet hat, diesem zur Abholung unentgeltlich bereitzustellen. 2§ 4 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Starterbatterien oder die in § 8 genannten Batterien.

§ 10 Erfolgskontrolle

(1) 1Das gemeinsame Rücknahmesystem der Hersteller legt der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von ihr benannten Behörde bis zum 31. März jeden Jahres eine nachprüfbare Dokumentation vor, die Auskunft gibt über
1.
die Masse der im vorangegangenen Jahr in Verkehr gebrachten Batterien, untergliedert nach Systemen und Typengruppen,
2.
die Masse der im vorangegangenen Jahr zurückgenommenen Batterien, untergliedert nach Systemen und Typengruppen,
3.
die qualitativen und quantitativen Verwertungs- und Beseitigungsergebnisse sowie
4.
die für die Sortierung, Verwertung und Beseitigung insgesamt gezahlten Preise, untergliedert nach Systemen und Typengruppen.
2Für Hersteller mit einem eigenen Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 3 gilt Satz 1 entsprechend. 3Für Vertreiber von Starterbatterien sowie Hersteller von in § 8 genannten Batterien gilt Satz 1 entsprechend. 4Die Dokumentation ist drei Jahre lang vorzuhalten.
(2) Hersteller, die ein eigenes Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 3 einrichten oder aus dem gemeinsamen Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 2 austreten, haben dies innerhalb von drei Monaten der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
(3) Die Rücknahme gilt für Batterien mit Annahme an einer Sortieranlage und für Starterbatterien und in § 8 genannte Batterien mit Beginn der Behandlung, spätestens mit Annahme an einer Entsorgungsanlage als abgeschlossen.

§ 11 Kennzeichnung

(1) 1Der Hersteller hat schadstoffhaltige Batterien vor dem Inverkehrbringen mit einer Kennzeichnung nach Anhang 1 zu versehen. 2Sind schadstoffhaltige Batterien vor Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt oder in das Gebiet der Europäischen Gemeinschaften eingeführt worden, können sie noch sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden. 3Schadstoffhaltige Batterien gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, die vor dem 1. September 2001 hergestellt oder in das Gebiet der Europäischen Gemeinschaften eingeführt wurden, können noch neun Monate ab diesem Zeitpunkt ohne Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden.
(2) Zusätzliche freiwillige Kennzeichnungen sind zulässig, sofern sie dem Verbraucher weitere Informationen über die Verwertung der Batterien geben und nicht im Widerspruch zu einer Kennzeichnung nach Absatz 1 stehen.

§ 12 Hinweispflicht

1Wer gewerbsmäßig Batterien an private Verbraucher abgibt, hat an für den Verbraucher gut sichtbarer Stelle durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln darauf hinzuweisen,
1.
dass die Batterien nach Gebrauch in der Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückgegeben werden können,
2.
dass der Endverbraucher zur Rückgabe gebrauchter Batterien gesetzlich verpflichtet ist und
3.
welche Bedeutung die Symbole nach Anhang 1 Nr. 1 und 3 haben.
2Wer Batterien im Versandhandel abgibt, hat die Information gemäß Satz 1 Nr. 1 bis 3 in der Warensendung und in den Katalogen zu geben.

§ 13 Verbote

(1) 1Es ist verboten, Batterien oder in Geräten eingebaute Batterien mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 0,0005 Gewichtsprozent in Verkehr zu bringen. 2Knopfzellen und aus Knopfzellen zusammengesetzte Batterien mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent sind von diesem Verbot ausgenommen.
(2) 1Es ist verboten, Geräte in Verkehr zu bringen, die
1.
schadstoffhaltige Batterien enthalten und
2.
nicht so gestaltet sind, dass nach Ende der Lebensdauer der Batterie eine mühelose Entnahme der Batterie durch den Verbraucher gewährleistet ist.
2Satz 1 gilt nicht für Geräte der in Anhang 2 genannten Gerätegruppen.
(3) Ein Inverkehrbringen im Sinne des Absatzes 1 liegt nicht vor, soweit
1.
die Bundeswehr zur Aufrechterhaltung einzelner technischer Systeme auf den Einsatz von Batterien der in Absatz 1 genannten Art nicht verzichten kann,
2.
gewährleistet ist, dass diese Batterien unmittelbar nach Gebrauch an den Hersteller zurückgegeben werden, und
3.
der Hersteller sich gegenüber der Bundeswehr verpflichtet hat, diese Batterien zurückzunehmen und entsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu verwerten oder nicht verwertete Batterien zu beseitigen.

§ 14 Geräte mit fest eingebauten Batterien

1Für Hersteller, Vertreiber und Endverbraucher von Geräten der in Anhang 2 genannten Gerätegruppen gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 und § 9 sinngemäß für das ganze Gerät, es sei denn, dass für das Gerät eine Rücknahmeverpflichtung nach anderen Vorschriften besteht. 2Hersteller solcher Geräte haben vor dem Inverkehrbringen eine Information für den Endverbraucher beizufügen, die ihn auf die im Gerät eingebauten schadstoffhaltigen Batterien und auf die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Rückgabe des Gerätes hinweist.

§ 15 Beauftragung Dritter

Soweit sich Hersteller und Vertreiber zur Erfüllung der in dieser Verordnung bestimmten Pflichten Dritter bedienen, gilt § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Batterien in Verkehr bringt,
2.
entgegen § 4 Abs. 1, Batterien nicht zurücknimmt,
3.
entgegen § 4 Abs. 1 zurückgenommene Batterien nicht verwertet oder nicht ordnungsgemäß beseitigt,
4.
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 die Rücknahme von Batterien nicht sicherstellt,
5.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, Batterien nicht zurücknimmt oder einem Rücknahmesystem nicht überlässt,
6.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder 2 ein Pfand nicht erhebt oder nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
7.
entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder 3, eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
8.
entgegen § 10 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
9.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 schadstoffhaltige Batterien nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
10.
entgegen § 12 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt,
11.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Batterien oder Geräte in Verkehr bringt oder
12.
entgegen § 14 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt.

§ 17 (Inkrafttreten)

-

Anhang 1 

1.
Kennzeichnungspflichtige Batterien sind mit einem der beiden nachstehenden Zeichen, bestehend aus einer durchgestrichenen Mülltonne und dem chemischen Symbol des für die Einstufung als schadstoffhaltig ausschlaggebenden Schwermetalls zu versehen. Die Entscheidung, welches Zeichen verwendet wird, trifft der nach § 11 Abs. 1 zur Kennzeichnung Verpflichtete. Beide Zeichen haben die gleiche Bedeutung.
... (nicht darstellbares Muster der Zeichen,
Fundstelle: BGBl. I 1998, 662)
2.
Die Abmessungen des Zeichens betragen 3 vom Hundert der größen Seitenfläche der Batterie, höchstens jedoch 5 cm x 5 cm. Bei zylindrischen Batterien nimmt das Zeichen 3 vom Hundert des halben Zylindermantels ein, höchstens jedoch 5 cm x 5 cm.
Beträgt die Größe des Zeichens auf Grund der Abmessungen der Batterie weniger als 0,5 cm x 0,5 cm, kann das Zeichen in der Größe 1 cm x 1 cm auf die Verpackung gedruckt werden.
3.
Das chemische Symbol (Cd, Hg oder Pb) wird unter dem Zeichen abgebildet. Die Abmessung des Symbols beträgt mindestens ein Viertel der für das Zeichen vorgeschriebenen Abmessung.
4.
Zeichen und Symbol müssen so gestaltet und angebracht sein, dass sie gut sichtbar, leserlich und dauerhaft sind.

Anhang 2 Verzeichnis der gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 ausgenommenen Gerätegruppen

1.
Geräte, bei denen die schadstoffhaltige Batterie eingelötet, eingeschweißt oder auf andere Weise mit den Kontakten fest verbunden ist, um eine ununterbrochene Stromversorgung für intensive industrielle Zwecke zu gewährleisten und um Speicherinhalt und Daten von Datenverarbeitungs- und Büroautomatisationsgeräten zu sichern, sofern die Verwendung der schadstoffhaltigen Batterien technisch notwendig ist.
2.
Geräte, die wissenschaftlichen oder beruflichen Zwecken dienen und Referenzzellen enthalten, sowie schadstoffhaltige Batterien enthaltende medizinische Geräte, die zur Aufrechterhaltung lebenswichtiger Funktionen dienen, sowie Herzschrittmacher, sofern deren ununterbrochenes Funktionieren unerlässlich ist und die Batterien nur durch Fachpersonal entfernt werden können.
3.
Tragbare Geräte, wenn das Ersetzen der schadstoffhaltigen Batterien durch nicht qualifiziertes Personal eine Gefahr für den Benutzer darstellen oder den Einsatz der Geräte beeinträchtigen könnte, und Arbeitsgeräte, die in sehr empfindlicher Umgebung, beispielsweise bei Vorhandensein flüchtiger Stoffe, verwendet werden.
4.
Geräte, bei denen die schadstoffhaltige Batterie eingelötet, eingeschweißt oder auf andere Weise mit den Kontakten fest verbunden ist, soweit diese Geräte der Sicherheit des Benutzers dienen und eine feste Verbindung der schadstoffhaltigen Batterie mit dem Gerät für die Funktionsfähigkeit des Gerätes erforderlich ist.

 

7. Widerruf-Rücksendung der Waren

 Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.

 
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